Statuten

I. Name, Sitz, Stellung, Zweck und Tätigkeit

Art. 1 Name und Sitz, Stellung

1.1 Unter dem Namen Kulturverein Allschwil-Schönenbuch – entstanden als Verkehrs- und Kulturverein Allschwil am 24. November 1969 aus dem Zusammenschluss des am 15. September 1899 gegründeten Quartiervereins Neuallschwil und des am 7. Februar 1905 ins Leben gerufenen Verkehrs- und Verschönerungsvereins Allschwil – besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz in Allschwil.

1.2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck und Tätigkeit

2.1 Der Kulturverein Allschwil-Schönenbuch macht sich zur Aufgabe, das gesellschaftliche und kulturelle Leben zu pflegen sowie Vereine und Institutionen mit gleichgerichteten Bestrebungen nach Möglichkeit zu unterstützen.

2.2 In diesem Sinne unterhält und fördert der Verein aus eigenen Mitteln eine Kunst- und Gemäldesammlung.2.3 Neben anderen kulturellen Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen, Konzerte, Reisen usw. werden vom Verein Ausstellungen von Werken sowohl junger wie auch arrivierter und namhafter Künstler durchgeführt.2.4 Der Verein publiziert ausserdem eine Schriftenreihe zur Geschichte, Kultur und Wirtschaft und fördert das heimatliche Kulturgut in geeigneter Form.2.5 Er hat ferner den Zweck, Fragen von öffentlichem Interesse der Gemeinden Allschwil und Schönenbuch und ihrer Umgebungen zu behandeln, aktiv die oben erwähnten Belange zu unterstützen und Massnahmen vorzuschlagen, welche den Gemeinden und der Einwohnerschaft zum Wohle gereichen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

3.1 Die Mitgliedschaft im Kulturverein Allschwil-Schönenbuch besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

3.2 Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die volljährig sind, sowie juristische Personen.

3.3 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Art. 4 Aufnahme und Pflichten

4.1 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt aufgrund eines Beitrittsgesuches in schriftlicher Form durch Beschluss des Vorstandes.

4.2 Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. 

4.3 Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Funktion von der Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Für das laufende Geschäftsjahr sind die Jahresbeiträge voll zu leisten.

5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres.

5.3 Mitglieder, welche die Statuten verletzen, das Ansehen des Vereins schädigen oder den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auch aufgrund sonstiger wichtiger Gründe möglich.

III. Organisation

Art. 6. Organe

6.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

6.2 Der Kulturverein Allschwil-Schönenbuch wird nach aussen durch den Präsidenten des Vorstandes vertreten.

a) Generalversammlung

Art. 7 Allgemeines

7.1 Das Vereinsjahr fällt zusammen mit dem Kalenderjahr.

7.2 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal statt.

7.3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder wenn sie von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Traktanden, verlangt werden.

Art. 8 Einberufung

8.1 Die Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Traktanden durch den Vorstand mit persönlicher Einladung an die Mitglieder. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen.

Art. 9 Beschlussfähigkeit, Vorsitz, Traktanden, Anträge und Protokoll

9.1 Jede statutenkonform einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.2 Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

9.3 Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge zu den traktandierten Beschlüssen von Seiten von Vereinsmitgliedern sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

9.4 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 10 Stimmrecht, Abstimmungen, Wahlen und Stimmabgabe

10.1 Jedes anwesende Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

10.2 Alle Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst mit folgenden Ausnahmen: Beschlüsse über eine Statutenrevision bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln und solche über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

10.3 Bei Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.4 Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung vollzogen, sofern von der Versammlung nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

Art. 11 Befugnisse

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

3. Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an die Vereinsorgane

4. Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages

5. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Beschluss über weitere Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

8. Kenntnisnahme des vom Vorstand beschlossenen Jahresprogramms

9. Entscheid über Statutenrevisionen

10. Entscheid über Auflösung des Vereins

B) Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wiederwahl

12.1 Der Vorstand – Damen und Herren – besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Administrator, dem Chef Finanzwesen und mindestens zwei weiteren Ressortchefs. Ihm fallen diejenigen Kompetenzen zu, welche nicht aufgrund der vorliegenden Statuten oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausschliesslich der Generalversammlung zustehen.

12.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

12.3 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann er einen Ausschuss aus seinen Reihen bestimmen.

Art. 13 Befugnisse

13.1 Der Präsident leitet die Geschäfte des Vereins. Er hat für die Einhaltung der Statuten, die Abhaltung der Generalversammlungen und die Ausführung der Beschlüsse besorgt zu sein.

13.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Zuweisung der Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch ein Pflichtenheft geregelt, das der Vorstand erlässt.

13.3 Der Vereinspräsident und/oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien mit weiteren, durch den Vorstand bestimmten Personen, rechtsgültig für den Verein.

13.4 Der Vorstand kann über Ausgaben ausserhalb des Budgetrahmens bis zum Betrag von CHF 5’000.- frei bestimmen.

13.5 Der Vorstand kann bestimmte Arbeiten nach freiem Ermessen angemessen entschädigen.

C) Kontrollstelle

14.1 Die Generalversammlung wählt als Kontrollstelle zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz, die alljährlich an der Generalversammlung Bericht erstattet.

14.2 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

IV. Finanzen

Art. 15 Einnahmen

15.1 Die Vereinseinnahmen setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
c) Erträgnissen des Vermögens
d) Beiträgen der öffentlichen Hand

15.2 Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Rechnungsüberschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet.

Art. 16 Haftung des Vereins und der Mitglieder

16.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

16.2 Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder werden endgültig erfüllt durch Leistung des von der Generalversammlung beschlossenen jährlichen Beitrages. Der jährlich durch die Generalversammlung festzusetzende Mitgliederbeitrag darf den Betrag von CHF 100.– nicht übersteigen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

V. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 17 Statutenrevision

17.1 Die Generalversammlung entscheidet über eine Statutenrevision mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 10, Abs. 2).

Art. 18 Auflösung des Vereins

18.1 Die Generalversammlung entscheidet über eine Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 10, Abs. 2).

18.2 Das bei einer Auflösung vorhandene Vereinsvermögen einschliesslich Kunstsammlung geht an die Gemeinde Allschwil (vertreten durch den Gemeinderat) über, mit der Auflage, dieses, in Absprache mit der Gemeinde Schönenbuch (vertreten durch den Gemeinderat), in einem Fonds zur Förderung der Kultur zu verwalten. Die Gemeinde darf das Vereinsvermögen frühestens nach fünf Jahren einer neuen Institution zuführen, welche die gleichen Zwecke wie der Kulturverein Allschwil-Schönenbuch verfolgt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Inkrafttreten

19.1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. Mai 2001 genehmigt.

19.2 Sie ersetzen diejenigen vom 8. Mai 1981 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

19.3 Die Generalversammlung vom 7. Februar 2003 hat eine Namensänderung von Verkehrs- und Kulturverein Allschwil-Schönenbuch auf Kulturverein Allschwil-Schönenbuch beschlossen.

Allschwil, den 7. Februar 2003
Im Namen des Kulturvereins Allschwil-Schönenbuch
Der Präsident: Dr. Guido Beretta
Der Vizepräsident: André Groell